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   KG, 20.02.1981 - 1 W 5048/80   

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https://dejure.org/1981,24708
KG, 20.02.1981 - 1 W 5048/80 (https://dejure.org/1981,24708)
KG, Entscheidung vom 20.02.1981 - 1 W 5048/80 (https://dejure.org/1981,24708)
KG, Entscheidung vom 20. Februar 1981 - 1 W 5048/80 (https://dejure.org/1981,24708)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 709
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 13.03.1980 - BReg. 1 Z 86/79

    Kind; Mutter; Amtspfleger; Unterhaltsansprüche; Zukünftig; Aufgelaufen;

    Auszug aus KG, 20.02.1981 - 1 W 5048/80
    Wenn gemäß § 50a Abs. 3 FGG von der Anhörung "nur aus schwerwiegenden Gründen« abgesehen werden darf, so bezieht sich das auch auf die Frage, ob im Einzelfall die grundsätzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung unterbleiben kann (so auch BayObLG FamRZ 1980, 828, 830; Keidel/Kuntze/ Winkler, FG Nachtrag 1979 zur 11. Aufl. § 50a FGG Rdn. 5).
  • OLG Hamm, 14.10.1983 - 15 W 306/83
    Als "nicht sorgeberechtigter« Elternteil iSd § 50a Abs. 2 FGG, dessen Anhörung lediglich aus Gründen der Sachaufklärung geboten sein kann, ist die Mutter eines nichtehelichen Kindes nicht anzusehen, wie das Kammergericht (FamRZ 1981, 709) mit näherer Begründung überzeugend ausgeführt hat.

    Es bedarf keiner näheren Begründung, daß derartige "schwerwiegende Gründe« nicht in der Prognose des Gerichts gesehen werden können, die Anhörung werde keine über den schriftsätzlichen Sachvortrag hinausgehenden oder davon abweichenden tatsächlichen Angaben erbringen (vgl. dazu KG FamRZ 1981, 709 mwN).

    Die von dem Rechtspfleger des Amtsgerichts am 6. Oktober 1982 zu Protokoll genommene kurze Zusatzerklärung der Beteiligten zu 1) wird den Anforderungen des § 50a FGG nicht gerecht: Die persönliche Anhörung soll sich nämlich auf alle Umstände und Gesichtspunkte erstrecken, die für die in dem konkreten Fall zu treffende Entscheidung rechtserheblich sind; die Entscheidung ist erst nach sorgfältiger Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten zu treffen (KG FamRZ 1981, 709, 710).

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Aufrechterhaltung der Amtspflegschaft sich schädigend auf die Entwicklung und Erziehung des Kindes auswirken würde (BGH FamRZ 1982, 159 = EzFamR BGB § 1707 Nr. 1 = BGHF 2, 958; KG FamRZ 1981, 709), sind nämlich von der Beteiligten zu 1) bisher nicht dargetan worden.

    Auch bei der hier gegebenen Sachlage hat die Kindesmutter ihr eigenes Interesse demjenigen des Kindes - soweit es die in § 1706 BGB geschützten Belange angeht - vorangestellt; sie hat sich praktisch ein Ausschließlichkeitsrecht in bezug auf die Entwicklung des Kindes angemaßt, und ihm damit den Aufbau einer realen Vaterbeziehung von vornherein versagt (vgl. dazu KG FamRZ 1981, 709, 710; Kleineke, Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung [1976] S. 162 ff).

  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 783/81

    Bestellung eines Pflegers für ein nichteheliches Kind

    Aus diesem Grunde geht die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum dahin, daß dem Aufhebungsantrag der Mutter, die den ihr bekannten Namen des Vaters nicht preisgibt, im Regelfall nicht stattgegeben werden könne, sondern allenfalls - bei gesicherten Vermögensverhältnissen der Mutter - ein Wegfall des Aufgabenbereichs des § 1706 Nr. 2 BGB (Unterhaltssicherung) in Betracht komme (vgl. die bereits angeführten Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des BayObLG; KG FamRZ 1981, 709; LG Stuttgart DAV 1971, 371; LG Mainz DAV 1972, 214; LG Oldenburg DAV 1972, 216; LG Frankenthal DAV 1976, 692; LG Bad Kreuznach DAV 1978, 65; LG Darmstadt DAV 1979, 65; LG Berlin DAV 1979, 63; Palandt/Diederichsen BGB 40. Aufl. § 1707 Anm. 2; Odersky NEG 4. Aufl. § 1707 Anm. II 3 b; Göppinger FamRZ 1970, 57, 63; Klunzinger NJW 1971, 713 [OLG Bremen 27.11.1970 - 2 W 157/68]; Kumme ZBlJugR 1973, 140 und 1976, 242; Kleineke, Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, Diss.
  • LG Berlin, 26.05.1988 - 83 T 83/88
    Insbesondere gibt es hier keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Ermittlungen nach dem leiblichen Vater zu einer außergewöhnlichen Konfliktsituation der Mutter und auf diese Weise zu einer Gefährdung des seelischen Wohls des Kindes führen könnten (siehe KG, FamRZ 1981, 709; BGH, aaO.).
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